COVID 19/ Zwangsweiser Verbrauch von Resturlaub

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20.3.2020

Einseitige Anordnung von
Zwangsurlaub möglich.


Unbemerkt von der öffentlichen Aufmerksamkeit bietet das CoVID-II-Gesetz Arbeitgebern die Möglichkeit, unter den folgenden Bedingungen auf „Zwangsurlaub“ zu schicken:

  • Über den Betrieb wurde ein Betretungsverbot gem CoVID-19-Maßnahmegesetz verhängt
  • Die Arbeitnehmer können aufgrund der Betriebseinschränkung keine Dienstleistungen an den Dienstgeber erbringen

Wie hoch darf der Zwangsurlaub ausfallen?

Die Höhe des Zwangsurlaubs und der angeordnete Verbrauch von Zeitguthaben ist insgesamt auf 8 Wochen beschränkt. Aus dem laufenden Urlaubsjahr darf der einseitig verhängte Urlaub 2 Wochen nicht übersteigen.

Geschützt von der Anordnung von Zwangsurlaub sind insbesondere Sabbaticals und andere Zeitguthaben, die auf der Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.

Welche Betriebe sind vom Betretungsverbot betroffen?

Derzeit sind vom Betretungsverbot all jene Betriebe betroffen, deren Kundenbereich nicht mehr betreten werden darf. Dazu zählen in erster Linie Gaststätten, Einzelhandelsgeschäfte, Sportstätten, Fitnesstsudios etc.

Durch eine Änderung des CoVID-Maßnahmegesetzes können künftig aber auch Betriebe betroffen sein, die über keinen Kundenbereich verfügen. Hierbei ist in erster Linie zB an Bauunternehmen und deren Baustellen zu denken.

Schließt die Einführung von Home-Office die Anordnung von Zwangsurlaub aus?

Im Fall von Home-Office muss davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer trotz eines Betretungsverbotes weiterhin ihre Dienstleistungen anbieten können. Dementsprechend ist die Anordnung eines Zwangsurlaubes bei Home-office nicht möglich.

Wo ist der Zwangsurlaub gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Regelung ist in § 1155 Abs 2 und 3 ABGB enthalten. Es gibt zu dieser Änderung keine erläuternden Bemerkungen des Nationalrats.