Anspruchsverzinsung ab 30.09.2022

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19.09.2022

Anspruchsverzinsung ab 30.09.2022

Der aufgrund der Coronamaßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2021 ist nicht mehr anwendbar und es ist ab heuer wieder die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten (Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer, z.B. aufgrund eines Herabsetzungsantrages im Zuge der Coronakrise).

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate). Der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt daher derzeit 1,88% (unter € 50 unterbleibt die Festsetzung).

Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.

Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E 1-12/2021 oder K1-12/2021).