Sachbezug Mahlzeiten

Zinserhöhungen rücken Gesellschafterverrechnungskonten und Arbeitnehmerdarlehen wieder in den Fokus der Finanz
10. November 2022
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10. November 2022

10.11.2022

Sachbezug Mahlzeiten

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. 

Die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, fällt auch unter diese Befreiungsbestimmung. Für einen Arbeitstag darf nur ein Essensbon ausgegeben werden.

  • Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden (geht auch im Homeoffice) und nicht in Bargeld abgelöst werden können.
  • Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen und nach Hause mitgenommen werden können, beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien.

Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc).

Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine sowohl kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden) als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen.

Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist lediglich der Wert von € 2,00 pro Arbeitstag abgabenfrei und der übersteigende Teil sachbezugspflichtig.