10.11.2022
Sachbezug Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, fällt auch unter diese Befreiungsbestimmung. Für einen Arbeitstag darf nur ein Essensbon ausgegeben werden.
Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc).
Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine sowohl kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden) als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen.
Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist lediglich der Wert von € 2,00 pro Arbeitstag abgabenfrei und der übersteigende Teil sachbezugspflichtig.