
US-Zölle: Ausweitung der Produktliste für Stahl- und Aluminiumprodukte
19. August 2025
BFG gewährt Vorsteuerabzug für Versuchsfahrzeuge
26. August 2025Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungsausweis bei Leistungen an Nichtunternehmer

Bild: © Pexels
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 1.8.2025, C-794/23 nochmals festgehalten, dass bei einer Leistung an einen Nichtunternehmer keine Steuerschuld kraft Rechnungsausweises entstehen kann. Er begründet dies damit, dass die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungsausweises einen unberechtigten Vorsteuerabzug verhindern soll (Normzweck). Dieser ist bei einem Nichtunternehmer undenkbar. Dementsprechend muss auch keine Rechnung korrigiert werden, um die Steuerschuld zu beseitigen. Dies ist eine große Erleichterung, da bei vielen Unternehmen eine Rechnungskorrektur bereits daran scheitert, dass dem Unternehmen die Identität der Leistungsempfänger überhaupt nicht bekannt ist (zB Thekenverkauf, Lebensmittelhandel, Schwimmbäder, Freizeitparks, etc. …).
Eine Steuerschuld kraft Rechnungsausweises entsteht hingegen sehr wohl, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst nur unecht steuerbefreite Leistungen erbringt oder die Leistung für private bzw. öffentlich-rechtliche Zwecke bezieht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die umsatzsteuerliche Situation eines solchen Unternehmers ändert und er dann sehr wohl einen anteiligen Vorsteuerabzug vornimmt.
Kann nicht festgestellt werden, ob die Leistungsempfänger Nichtunternehmer oder Unternehmer sind, kann das Verhältnis der Leistungsempfänger im Schätzungsweg ermittelt werden, dessen Ergebnis der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Verteidigungsrechte auch in Frage stellen können muss. Dh, die Finanzverwaltung kann nicht davon ausgehen, dass die Leistungen ausschließlich von Unternehmern bezogen wurden oder eine Umsatzsteuerschuld mit dem Argument begründet, dass der Leistende nachzuweisen hätte, welche konkrete Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht worden sei.
Typischer Anwendungsbereich für eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungsausweises liegt bei der Annahme eines falschen Steuersatzes oder eines falschen Leistungsortes vor.