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Prokuristen haften für Steuerschulden des Unternehmens als Vertreter des Unternehmens

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Gerade bei Personengesellschaften ist es nicht unüblich, dass nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den oder die uneingeschränkt haftenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, das häufig in einem Konkursverfahrn endet.
In diesem Fall kann sich die Finanz Außenstände auch bei Prokuristen oder sonstigen bevollmächtigten Angestellten in Form einer Ausfallhaftung gemäß VwGH, 2023/13/0020 vom 25.6.2025, holen, wenn diese mit der Erfüllung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft betraut waren und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben.
Prokuristen und sonstige Bevollmächtigte sollten deshalb genau prüfen, ob sie überhaupt in der Lage sind, die Erfüllung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft – insbesondere aber auch die Bezahlung der Steuern mit Mitteln der Gesellschaft - sicherzustellen.
Dies setzt zunächst Kenntnis über die im Unternehmen auftretenden steuerlich relevanten Sachverhalte voraus, aber auch das Vorhandensein entsprechender Liquidität im Unternehmen. Fehlt letztere, müsste zumindest gewährleistet werden, dass die vorhandene Liquidität zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verwendet wird, um eine Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO zu vermeiden.
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