
Finanziert der Ab-Hof-Verkauf die angekündigte Mehrwertsteuersenkung?
22. Jänner 2026Arbeitgeberhaftung bei Stock-Option-Plänen

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Die Haftung österreichischer Tochtergesellschaften für Lohnsteuer erstreckt sich auch auf im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten geleistete Arbeitslöhne. Ausschlaggebendes Kriterium ist, dass der Arbeitgeber von derartigen Vergütungen weiß oder wissen muss. Typische Beispiele für solche Entgelte stellen bei internationalen Konzernen Mitarbeiterbeteiligungen (auch in Form von Phantomaktien) oder die Gewährung von Aktienoptionen dar.
Als Folge eines Wissens oder Wissen-Müssen hat der Arbeitgeber dieses Entgelt daher allen Lohnabgaben unterziehen (Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, sowie KommSt). Ein Wissen oder Wissen-Müssen liegt zumindest in all jenen Fällen vor, in denen der Arbeitgeber entweder in die Abwicklung der stock-option Pläne eingebunden war (zB durch die lokale HR-Abteilung) oder aufgrund der Stock-Option-Pläne selbst Auszahlungen an die Arbeitnehmer leistet. Einmal mehr zeigt sich, dass der Informationsfluss verschiedener Abteilungen innerhalb eines Unternehmens von großer Bedeutung ist.
Wir beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung derartiger Stock-Option- Programme und deren abgabenrechtlichen Behandlung.
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