Arbeitgeberhaftung bei Stock-Option-Plänen

10. Feber 2026

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10. Feber 2026

Asset Deal als nicht steuerbarer Umsatz

 

Mit seiner Entscheidung vom 2. September 2026, T-413/25, hat das Europäische Gericht entschieden, dass asset deals in Österreich keinen steuerbaren Umsatz darstellen und sich Steuerpflichtige direkt auf die Anwendung des Art 19 MWStSys-RL berufen können.

Wie kommt das EuG zu dieser Schlussfolgerung?

Österreich hat mit den Regelungen der Nichtsteuerbarkeit von Einbringungen germ § 22 UmgrStG  ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (damals: Europäische Gemeinschaft) das Wahlrecht des Art 19 MWStSys-RL ausgeübt.

Art 19 MWSt-SysRl räumt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Einbringung eines Gesamt- oder Teilvermögens als nicht steuerbaren Umsatz zu behandeln. In diesem Fall wird der Begünstigte der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden angesehen.

Bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sofern der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Weitere Einschränkungen des Wahlrechts sind unzulässig.

Eine unzulässige Einschränkung des Wahlrechts führt dazu, dass das Wahlrecht unbedingt gilt, dh einerseits die Einschränkungen nicht anwendbar sind, und andererseits auch – bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung- in der MWSt-SysRl erlaubte Einschränkungen nicht anzuwenden sind.

Welche unzulässigen Einschränkungen sieht das UmgrStG vor?

Unzulässige Einschränkungen des Art 19 MWSt-SysRL sind beispielsweise: Besitzverhältnisse an übertragender und übernehmender Gesellschaft; Verbot der Gewährung einer Gegenleistung; Einschränkungen hinsichtlich einbringungstaugliches Vermögen; Versagung der Anwendung der Begünstigung bei Einkünften aus V+V oder Kapitaleinkünfte; Nichtanwendbarkeit bei Verletzung von Verfahrens- oder Meldevorschriften; Fehlen einer Umgründungsbilanz;...

Welche Fallstricke bringt die direkte Anwendung der MWStSys-RL?

Die Ausführungen des EuG könnten dazu führen, dass die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer bei asset-deals als unberechtigter Steuerausweis angesehen wird. Wir erinnern uns vor diesem Hintergrund an die Diskussionen anlässlich der Versagung  der Vorsteuererstattung für Roamingdienstleistungen an ausländische Telefongesellschaften, bei denen seitens der Finanzgerichtsbarkeit ein unberechtigter Steuerausweis argumentiert wurde, obwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer damals auch der Praxis der Finanzverwaltung entsprach.

Zudem birgt die direkte Anwendung der MWStSys-RL das Risiko in sich, dass der Übernehmer für umsatzsteuerliche Belange als Rechtsnachfolger des Übertragenden angesehen wird.  

Was könnte Österreich hinsichtlich der Anwendung des Art 19 MWStSys-RL einschränken?

Österreich könnte die Anwendung des Art 19 MWStSys-RL auf Unternehmen beschränken, die vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Änderung. Damit kann sich für die Anwendung des Art 19 MWStSys-RL bei unecht steuerbefreiten Unternehmern ein Zeitfenster ergeben.   

Sie planen einen Asset Deal oder möchten wissen, welche Auswirkungen die aktuelle EuG-Entscheidung auf Ihre konkrete Situation hat?