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20.3.2020

"Überstürzte" Einführung von
Home-Office.


Gegenwärtig sehen sich viele Unternehmer mit dem Wunsch konfrontiert, ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, von zu Hause aus zu arbeiten („Home-Office“). Anbei eine kurze Darstellung der wichtigsten Fragen:

Gibt es eine rechtliche Verpflichtung zur Einführung von Home-Office?

Trotz zahlreich öffentlichkeitswirksam bekundeter „Wünsche“ gibt es derzeit keinen gesetzliche oder per Verordnung geregelte Verpflichtung zur Einführung von Home-Office durch den Arbeitgeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich dort ergeben, wo aufgrund besonderer Ansteckungsgefahren (zB keine Mindestabstände gewährleistet) die Gewährung von Home-Office aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet werden kann.

Was muss ich bei Einführung einer Home-Office Möglichkeit beachten?

Die Einführung oder Bereithaltung eines Home-Offices muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Dienstvertrag geregelt werden. Dies kann auch durch eine Ergänzung zum Dienstvertrag geschehen. Weder Dienstgeber noch Dienstnehmer haben einen einseitigen Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Home-Offices.

In dieser Vereinbarung sollten zumindest folgende Punkte geklärt werden:

  • Wer stellt die Mittel für Home-Office zur Verfügung (Eine kurzfristige Beschaffung für Home-Office kann derzeit problematisch sein).
  • Sollen für Home-Office spezielle Arbeitszeitregeln gelten?
  • Soll die Möglichkeit des Home-Offices zeitlich limitiert werden (zB nur während der Maßnahmen iZm CoVid 19-Krise)
  • Wie werden die Arbeitszeiten festgehalten?
  • Gibt es eine Entschädigung für den Arbeitnehmer, sofern er das Home-Office mit eigenen Mitteln betreibt?
  • Zusätzlich sollte geklärt werden ob dem Arbeitnehmer von zu Hause aus ein Zugriff auf einen Server gewährt wird oder das „Home-Office“ lediglich über e-mail-Verkehr von statten gehen soll.


Sind die Vorschriften der DSGVO und andere Verschwiegenheitspflichten aufgehoben?

Nein! Auch bei einer „überstürzten“ Einführung von Home-Office ist sicherzustellen, dass die Vorschriften der DSGVO und anderer Verschwiegen-heits¬pflichten (zB Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Banken, etc.) auch zu Hause eingehalten werden. Dies kann insbesondere dort eine Herausforderung darstellen, wo Arbeitnehmer in beengten Räumlichkeiten zusätzliche Betreuungspflichten zu erfüllen haben. Im ungünstigsten Fall kann dies den Einsatz von Home-Office verhindern. Vor der Einführung von Home—Office sind Mitarbeiter deshalb über die Vorschriften zu belehren und sollten eine Bestätigung über diese Belehrung ausstellen. Der Datenschutz gilt insbesondere auch gegenüber Lebenspartnern und Kindern! Soll das Home-Office zeitlich befristet sein, muss zudem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die unternehmensbezogenen Daten und Dateien nach Beendigung des Home-Offices zu Hause löscht.

Welche Maßnahmen sollten jedenfalls zur Sicherstellung des Datenschutzes zu Hause getroffen werden?

Sicherzustellen ist, dass keine Geschäftsunterlagen offen herumliegen, sondern versperrt aufbewahrt werden und nur der Dienstnehmer Zugriff auf diese Unterlagen habt. Bei Einsatz von Computern/Laptop sind diese jedenfalls mit Kennwörtern zu sichern. Gleichzeitig sind Bildschirmschoner einzurichten, die verhindern, dass bei längerer Abwesenheit des Dienstnehmers vom Computer/Laptop unbefugte Familienmitglieder Geschäftsunterlagen einsehen können oder diese am Bildschirm ersichtlich sind. Jedenfalls sind auch Vorsichtsmaßnahmen für Virenschutz, Internetschutz zu treffen und ggf. vom Unternehmer bereitzustellen. Dies gilt auch – eigentlich besonders - für den Fall, dass situationsbezogen Arbeitsmittel des Arbeitnehmers zur Anwendung gelangen.

Ist Home-Office lediglich eine Dienstbereitschaft?

Aus den Medienberichten könnte man den Eindruck gewinnen, dass Home-Office ein „Büro light“ oder lediglich eine Dienstbereitschaft darstellt. Wenn nicht anders vereinbart, gelten für die Arbeit von zu Hause aus dieselben Arbeitszeiten wie im „offiziellen“ Büro. „Home-Office ist deshalb weder Arbeit „light“ noch ein Bereitschaftsdienst.